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Rechtliche Grundlagen des Inkassoeinzugs Die Theorie des Mandats« Das Mandat ist eine Handlung, durch die eine Person einer anderen die Vollmacht erteilt, etwas … in ihrem Namen zu tun. » (Paragraph 1984 Code Civil) . Die Tatsache, einen Inkassodienst mit der Einziehung eines Außenstandes zu beauftragen, ist ein Mandat. Konkret heißt dies, dass der Gläubiger, dem der Betrag geschuldet wird, das Inkassobüro (Cabinet d'Ormane) beauftragt (ihm ein Mandat erteilt), den Schuldner zu verfolgen und die Gelder in seinem Namen einzuziehen. Das Gesetz von 1991 "über die Reform der zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren"Durch dieses französische Gesetz aus dem Jahr 1991 wurden die zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren reformiert, das heißt hauptsächlich die Art und Weise, wie die Gerichtsvollzieher die Urteile vollstrecken. Sein Paragraph 32 ist wichtig, denn er betrifft direkt die Inkassodienste und ihre Mandanten. Loi 91-650 du 9 juillet 1991 Art 32 : Alinéa 1 : Les frais de l'exécution forcée sont à la charge du débiteur, sauf s'il est manifeste qu'ils n'étaient pas nécessaires au moment où ils ont été exposés. Alinéa 2 : Les contestations sont tranchées par le juge de l'exécution. Alinéa 3 : Sauf s'ils concernent un acte dont l'accomplissement est prescrit par la loi, les frais de recouvrement entrepris sans titre exécutoire restent à la charge du créancier. Toute stipulation contraire est réputée non écrite. Alinéa 4 : Cependant, le créancier qui justifie du caractère nécessaire des démarches entreprises pour recouvrer sa créance peut demander au juge de l'exécution de laisser tout ou partie des frais ainsi exposés à la charge du débiteur de mauvaise foi. Alinéa 5 : L'activité des personnes physiques ou morales non soumises à un statut professionnel qui, d'une manière habituelle ou occasionnelle, même à titre accessoire, procèdent au recouvrement amiable des créances pour le compte d'autrui, fait l'objet d'une réglementation fixée par décret en Conseil d'Etat. In Abschnitt 3 legt Paragraph 32 den Grundsatz fest, dass im Falle eines Forderungseinzugs ohne Vollstreckungstitel (das heißt ohne Urteil) der Gläubiger die Inkassokosten trägt und nicht der Schuldner. Die direkte Folge dieses Paragraphen ist, dass das Inkassobüro verpflichtet ist, seine Honorare vom Gläubiger (seinem Mandanten) einzufordern und nicht vom Schuldner. Die Verordnung Nr. 96-1112 vom 18. Dezember 1996 mit den Vorschriften für die "Tätigkeit der Personen, die den gütlichen Forderungseinzug für Rechnung eines anderen durchführen"Diese Verordnung [siehe hier den vollständigen Text], regelt die Tätigkeit des "gütlichen Forderungseinzugs" für Personen, die keine Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, usw. sind Die wichtigsten Punkte dieser Verordnung sind: die Pflicht zum Abschließen einer "Haftpflichtversicherung", die Pflicht zur Führung eines getrennten Bankkontos für die Gelder seiner Mandanten (=Kunden), die Pflicht zum Abschließen einer schriftlichen Vereinbarung mit seinem Mandanten sowie die Pflicht zur Angabe gewisser Hinweise auf den Mahnungen, die an die Schuldner geschickt werden. Schlussfolgerung: Man stellt somit fest, dass der Forderungseinzug für einen anderen eine umfassend geregelte Tätigkeit ist, die rechtlich auf mehreren Gesetzestexten beruht, die sich gegenseitig ergänzen. Diese Tätigkeit ist eine gewerbliche Aktivität und keine rechtliche Tätigkeit. Diese gesetzlichen Regelungen sind jedoch auch ausreichend flexibel, so dass die Konkurrenz ihre Rolle zwischen den verschiedenen Akteuren auf dem Markt spielen kann, unter denen das Cabinet d'Ormane einer der effizientesten und seriösesten ist. |
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